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   OLG Köln, 30.11.2012 - II-4 UF 177/12   

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https://dejure.org/2012,42125
OLG Köln, 30.11.2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zur Entziehung des elterlichen Rechts auf Regelung der schulischen Angelegenheiten bei Weigerung der Anmeldung des Kindes in einer öffentlichen weiterführenden Schule bzw. einer anerkannten Ersatzschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666; BGB § 1666a
    Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der Zuführung des Kindes zur Schule sowie des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten, da die Eltern sich entgegen der bestehenden Schulpflicht beharrlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1230
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Schule den Glaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, jeweils m. w. N., alle zitiert nach juris).

    Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - m. w. N., zitiert nach juris).

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris).

    Der Staat nimmt seinen Erziehungsauftrag im Sinne der Vorgaben des Grundgesetzes verantwortungsvoll wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Schule den Glaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, jeweils m. w. N., alle zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Für die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist es notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickelt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20.2.2007 - 6 UF 51/06 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.12.2014 - 4 UF 97/13

    Schulverweigerung

    Zuvor hatte es den Kindeseltern bereits teilweise die elterliche Sorge für K entzogen (12 F 76/12), was der Senat durch Beschluss 30.11.2012 (II-4 UF 177/12) bestätigte.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

    Die schulrechtliche Beurteilung folgt einem anderen Maßstab als die bürgerlich-rechtliche (vgl. zu letzterer etwa BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, FamRZ 2008, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2013 - 8 UF 75/12 u.a. - NJW-RR 2014, 6; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012 - 4 UF 177/12 u.a. -, ZKJ 2013, 175).
  • OLG Nürnberg, 15.09.2015 - 9 UF 542/15

    Verkehrte Welt oder Missbrauch der elterlichen Sorge - Weigerung der Eltern ein

    Nach herrschender Rechtsprechung bestehen gegen die Schulpflicht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH a. a. O.; BayObLGZ 1983, 132 ff.; OLG Hamm NJW 2006, 237 ff.; OLG Köln FamRZ 2013, 1230 ff.; OLG Brandenburg NJW 2006, 235 ff.).

    Dazu gehört auch die Erziehung zur Toleranz und die Befähigung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft (OLG Köln, FamRZ 2013, 1230; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007, 6 UF 53/06).

  • AG Waldbröl, 11.03.2013 - 12 F 307/12

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung aller

    Ein Verstoß hiergegen erfordert die im Beschlusstenor angeordneten öffentlichen Maßnahmen zum Eingriff in Teilbereiche des Sorgerechtes der Eltern (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 45 - 48; OLG Köln - 4 UF 182/12 - Beschluss vom 05.12.2012; Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2012 in der einstweiligen Anordnungssache der Beteiligten II-4 UF 177/12).

    Ein Verstoß hiergegen erfordert die im Beschlusstenor angeordneten öffentlichen Maßnahmen zum Eingriff in Teilbereiche des Sorgerechtes der Eltern (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 45 - 48; OLG Köln - 4 UF 182/12 - Beschluss vom 05.12.2012; Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2012 in der einstweiligen Anordnungssache der Beteiligten II-4 UF 177/12).

  • AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 - 26 F 231/14
    Die beharrliche Weigerung der Kindesmutter P. entgegen der bestehenden Schulpflicht gemäß § 34 Schulgesetz NW einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das geistige und seelische Wohl des Jungen nachhaltig gefährdet und den Erlass der angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen erfordert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012, Az. II 4 UF 177/12, BeckRS 2013, 01357).
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